Stellungnahme zum Entwurf »Kleingartenentwicklungsplan Berlin«
Grundlage für Entscheidungen in den am Verfahren beteiligten Gremien sollte die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung zur Kleingartenentwicklung sein, die da lautet: »...Für Kleingartenanlagen, die gemäß FNP ´94 für Projekte der sozialen und technischen Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollten, wird im Rahmen der Erarbeitung des Kleingartenentwicklungsplans geprüft, ob im Einzelplan eine Schutzfrist gewährt werden kann. Wenn einzelne Kleingärten für wichtige Infrastrukturvorhaben in Anspruch genommen werden müssen, ist eine nahräumliche Kompensation anzustreben.«
Die PDS hat immer die soziale und ökologische Funktion der Berliner Kleingärten hervorgehoben. Dabei wird besonders die vielfältige, ehrenamtliche Arbeit in den Kleingarten-, Bezirks- und Landesgremien anerkannt und die kostenlose Pflege von Stadtgrün Zeiten gewürdigt. In den Ausführungen des Entwurfs sind neben der Förderung des Kleingartenwesens als wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe des Landes Berlin aber Darstellungen enthalten, die nicht zutreffend erscheinen und einer Überprüfung und Nachbesserung unterzogen werden müssen.
1. Zu Lebens- und Wohnumfeldverbesserung
Die Lebens- und Wohnumfeldverbesserungen ergeben sich nicht überwiegend für die Kleingärtner und Kleingärtnerinnen, sondern durch das wohnungsnahe Grün eher für die in der Umgebung von Kleingartenanlagen lebende Bevölkerung. Dies machen auch die Ausführungen auf S. 6 deutlich, die die Tolerierung großer Entfernungen in der Stadt zwischen Wohnung und Kleingarten durch Kleingärtnerinnen und Kleingärtner vermerken.
2. Zu Privilegierung des Kleingartenwesens
Eine Privilegierung des Kleingartenwesens gegenüber anderen Pacht-Gartennutzungen ist nicht erkennbar. Die Regelungen des Bundes-Kleingartengesetzes haben Vorteile hinsichtlich der Pacht, aber auch eindeutig Nachteile was die Nutzung der Parzelle und die Bebaubarkeit der Fläche anbelangt. Kleingärtnerische Nutzung von Parzellen ist in keiner Weise vergleichbar mit den Nutzungsmöglichkeiten von Wochenendgrundstücken. Gleichfalls kann in der Praxis nicht von einer Aufhebung einengender Nutzungsbeschränkungen in Berliner Kleingärten die Rede sein.
3. Zu Laubengrößen
Es fehlt ein Hinweis auf §20a und die Zulässigkeit größerer Lauben im Ostteil (Bestandschutz gemäß Einigungsvertrag).
4. Zu Bedarfszahlen
Trotz gesunkener Bewerbungen ist ein Bedarf für Kleingartenparzellen deutlich erkennbar. Gerade junge Familien interessieren sich für die Anpachtung von Parzellen wegen des günstigen Pachtzinses und der Lagegunst in Wohnnähe. Nach Aussagen von Fachleuten gibt es allerdings keine Bedarfserfassung, die Schlussfolgerungen wie im Planentwurf zulassen.
5. Zu Sicherungsstufen
Der Begriff »Fiktive Dauerkleingärten« ist durch das BundesKleingartengesetz nicht gedeckt. Eine derartige Formulierung ist nur im Kommentar zu finden und ist nicht rechtsverbindlich. Hier muss eine strikte Umsetzung des Einigungsvertrages eingefordert werden. Nach §20a BKleingG sind Kleingärten auf kommunalen Flächen im Ostteil Berlins mit unbefristeten Verträgen (kleingärtnerische Nutzung vor dem 03.10.1990) versehen und weder teilweise noch in Gänze einer anderen Nutzung zu zuführen.
Trotz der Nachbesserungen, wie z.B. die Verlängerung von Schutzfristen für Flächen ohne B-Plan, die zwischenzeitlich vorgenommen wurden, sind die Ausweisungen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Da nur acht Prozent der Berliner Kleingärten (von einem Anteil bei vier Prozent der Landesfläche) tatsächlich gesichert sind, ist zumindest für das Landeseigentum zur Entwicklung von Kleingartenflächen der Schutz umfassend zu sichern. Für private Flächen sind Möglichkeiten der Sicherung zu finden, um Kleingärten als Ergänzung von Stadtgrün zu erhalten.
Folgender Änderungsbedarf wird gesehen:
1. Eigentumstrategie
Die Eigentumstrategie Bildung von Wohneigentum auf kommunalen Flächen gehört der Vergangenheit an. Ausweisungen wie zu Zeiten der Klemannschen Eigentumstrategie Berlin 2000 sind nicht weiter zu verfolgen. Geplante Inanspruchnahmen wie im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf widersprechen der Koalitionsvereinbarung und sind zurückzunehmen.
2. Kleingärten im Liegenschaftsfonds
Kleingärten sind aus dem Liegenschaftsfonds an die Bezirke zurückzugeben. Die Bilanz des Liegenschaftsfonds zum Verkauf von Kleingartenflächen (s. Kleine Anfrage 15/10103) ist negativ, die Nachfrage wird als gering eingeschätzt. Verkäufe wurden offensichtlich nur im Rahmen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes getätigt. Verkaufserlöse für sonstige kommunale Kleingartenflächen sind nicht zu erwarten, da den Einnahmen Vorleistungen wie Erschließungskosten u.ä. gegen zu rechnen sind. Ein Rückgriff auf Kleingartenflächen ist unsinnig, es stehen dem Liegenschaftsfonds im ausreichenden Maße andere Flächen zur Vermarktung zur Verfügung.
3. Bedarf für Infrastrukturmaßnahmen
Der Bedarf ist nachzuweisen, die zeitliche Inanspruchnahme für soziale und technische Infrastruktur ist darzustellen. Ausweisungen dieser Art fehlen in großen Teilen.
4. Änderungen des Flächennutzungsplans
Für Flächen mit Kleingartenanlagen, insbesondere für Flächen > 3 ha sind zur langfristigen Sicherung unverzüglich Änderungen des Flächennutzungsplans einzuleiten und zu beschließen.
5. B-Pläne
Zur Sicherung von Kleingartenanlagen sind vereinfachte Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Dazu sind entsprechende Regelungen zu erlassen.
6. Kleingartenanlagen mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen
Etliche Berliner Kleingartenanlagen befinden sich auf einer Kombination von kommunalem und privatem Eigentum. Die Ausweisung erfolgt im Wesentlichen nach Flurstücken und die Abgrenzung führt oft durch die Parzellen. Hier muss es einheitliche Ausweisungen des Schutzes geben. Gegebenenfalls ist mit den privaten Eigentümern ein Flächenaustausch auszuhandeln.
7. Einordnung von privaten Flächen nach BauGB
Es ist eine klare Regelungen zur Einordnung von privaten Flächen nach §34 oder 35 BauGB zu treffen. Die stadträumliche Bedeutung von Grün muss Priorität haben. Grünzüge dürfen nicht unterbrochen werden. Entscheidungen wie in Pankow zur Anlage »Einsiedel« sind zu überprüfen und möglichst zu korrigieren.
8. Berücksichtigung des Alters von Kleingartenanlagen
Kleingartenanlagen sind oft über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen, die das Stadtbild und die Wohnqualität im Umfeld geprägt haben. Bei Entscheidungen über Umnutzungen ist das Alter der Kleingartenanlagen angemessen zu berücksichtigen.
16. September 2003